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Wasserentnahme aus Fließgewässern ab sofort untersagt !!!

Wasserentnahme aus Fließgewässern ab sofort untersagt

Der Hochsauerlandkreis untersagt ab sofort die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Fließgewässern im Kreisgebiet. 
Dies geschieht mittels einer Allgemeinverfügung, welche ab dem 27. Juli und vorerst bis zum 31. Oktober 2022 gilt.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit führen die oberirdischen Fließgewässer im Hochsauerland viel zu wenig Wasser – einzelne Gewässer sind bereits trockengefallen.
Der Lebensraum Gewässer wird für die darin lebenden Organismen und Pflanzen dadurch nachhaltig beeinträchtigt.

Das Abpumpen bzw. die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt die nachteilige Beeinträchtigung erheblich. Dadurch wird nicht nur die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern bedroht, sondern auch die natürliche Selbstreinigungskraft der Gewässer. Bedingt durch die niedrigen Wasserstände sinkt die Sauerstoffzufuhr, während die Wassertemperatur steigt. Es besteht die Gefahr einer massiven Störung der Gewässerökologie und des Wasserhaushalts sowie einer nachhaltigen und weitreichenden Schädigung der Lebensräume der aquatischen Tiere und Pflanzen. Dies gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte.

Verboten ist es deshalb ab sofort, Wasser mittels fahrbarer Behältnisse, Pump- und /oder Saugvorrichtungen zu entnehmen.

Davon unberührt bleiben die Ruhr als Gewässer 2. Ordnung. Auch das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen und das Tränken von Vieh über an oberirdischen Gewässern angelegten Viehtränken bleibt davon unberührt.

Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 28.07.2022 in Kraft und gilt bis zum 31.10.2022. Eine Verlängerung des Zeitraums ist bei weiterer Fortdauer der extremen Trockenheit möglich. Sie kann geändert – aber auch schon früher aufgehoben werden. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Grundlage ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz (LWG NRW).

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